Amtsgericht München, Urteil vom 22. 6. 2011 (Az.: 233 C 7220/11)
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Amtsgericht München, Urteil vom 22. 6. 2011 (Az.: 233 C 7220/11)
Ein GmbH-Geschäftsführer hat keinen Arbeitsvertrag, ihm kann daher nicht betriebsbedingt gekündigt werden. Folglich braucht eine Reiserücktrittsversicherung nicht zu zahlen, wenn der Wortlaut der Versicherungsbedingungen eine betriebsbedingte Kündigung verlangt.
Ein Geschäftsführer einer GmbH hatte mit seiner Frau im Oktober 2009 eine zehntägige Karibik-Kreuzfahrt gebucht. Die Reise sollte im Mai 2010 stattfinden. Für den Fall der Fälle hatte er bei der Buchung ebenfalls eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Zwei Monate vor der Reise wurde der Geschäftsführer von der Gesellschafterversammlung abberufen. Als Konsequenz kündigte er selbst seinen Anstellungsvertrag. Zwei Wochen später stornierte er die Kreuzfahrt. Die Kosten wollte die Versicherung allerdings nicht zahlen und berief sich darauf, dass Versicherungsschutz nur bestehe, wenn eine "unerwartete, betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber" vorliegt.
Der Geschäftsführer verklagte die Versicherung auf die Übernahme der Stornokosten.
Das Amtsgericht München lehnte die Klage ab.
Voraussetzung für eine Übernahme der Stornokosten ist die „unerwartete, betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber“. Diese Voraussetzung lag aber bei dem ehemaligen Geschäftsführer nicht vor. Der Geschäftsführer einer GmbH habe aber keinen Arbeits-, sondern einen Dienstvertrag. Außerdem habe der Kläger selbst gekündigt. Folglich braucht die Versicherung nicht zu zahlen, denn nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen muss eine betriebsbedingte Kündigung vorausgegangen sein.
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