Amtsgericht Rostock, Urteil vom 3.8.2016 (Az.: 47 C 103/16)
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Amtsgericht Rostock, Urteil vom 3.8.2016 (Az.: 47 C 103/16)
Trifft das Reisegepäck bei einer Kreuzfahrt verspätet ein, rechtfertigt das grundsätzlich eine Reisepreisminderung von 20 bis 30 Prozent je Verspätungstag. Eine höhere Minderung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Ein Ehepaar buchte für den Herbst 2015 eine 15-tägige Schiffsreise entlang der US-amerikanischen Küste. Allerdings traf der Koffer der Ehefrau erst neun Tage nach Abfahrt des Schiffes ein. Schuld war die verspätete Beförderung durch die Fluggesellschaft. Der Reiseveranstalter zahlte dafür eine Entschädigung in Höhe von 620 Euro. Das war der Ehefrau aber nicht genug und sie machte eine weitere Minderung des Reisepreises geltend.
Die Reisende klagte vor dem Amtsgericht Rostock auf Minderung des Reisepreises.
Die Richter waren zwar der Auffassung, dass die verspätete Ankunft des Koffers während der Kreuzfahrtreise einen Mangel darstellt. Angemessen sei dafür in der Regel eine Minderung des Reisepreises von 20 bis 30 Prozent je betroffenem Urlaubstag. Nimmt man nun den Reisepreis von 2.399 Euro und die gezahlte Entschädigung von 620 Euro, entspricht dies einer Minderung von knapp 40 Prozent des Tagesreisepreises. Dies ist nach Auffassung des Amtsgerichts ausreichend gewesen.
Eine höhere Reisepreisminderung von etwa 50 Prozent komme nur in besonderen Fällen in Betracht, zum Beispiel wenn für eine Antarktisreise die notwendige Kleidung für den Kälteschutz fehle. Soweit ältere Urteile eine Minderung von 40 bis 50 Prozent vorsahen, läge dies an der früher herrschenden Kleiderordnung auf Kreuzfahrtschiffen.
Zunächst hatte das Amtsgericht Elze der Klage in erster Instanz weitgehend stattgegeben. Auf die Berufung des Versicherers hin hob das Landgericht Hildesheim jedoch das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Klage ab. Weder der Diebstahl der Reiseunterlagen noch des Reisepasses stellen ein versichertes Ereignis dar. Beim Diebstahl von Reiseunterlagen, Pässen und Tickets liegt kein erheblicher Schaden am Eigentum der versicherten Person vor. Es kommt hierbei auf den reinen Sachwert an, und der ist bei den Papieren gering. Die 1.800 Euro sind jedoch nicht versicherte Folgekosten des Diebstahls. Der Raub oder Diebstahl von Wertgegenständen wäre über eine Reisegepäckversicherung abgedeckt.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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