Landgericht Hildesheim, Urteil vom 6.1.2017 (Az.: 7 S 136/16)
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Landgericht Hildesheim, Urteil vom 6.1.2017 (Az.: 7 S 136/16)
Werden einem Reisenden bei einem Überfall im Reiseland die Rückflugtickets und sein Reisepass gestohlen, muss eine Reisegepäckversicherung nicht für Folgekosten aufkommen.
Ein Reisender mit chilenischem Pass hielt sich in Chile auf. Als er die Rückreise nach Deutschland antreten wollte, wurde er auf dem Weg zum Flughafen überfallen und ausgeraubt. Ihm wurden dabei die Flugtickets für den Rückflug und sein Reisepass abgenommen. Deshalb konnte der Reisende den Flug nicht antreten. Er musste ein neues Flugticket kaufen und sich einen neuen Reisepass ausstellen lassen. Insgesamt entstanden dadurch Kosten in Höhe von 1.800 Euro, die er gegenüber seiner Reiseversicherung geltend macht. Laut Versicherungsbedingungen sind erhebliche Schäden am Eigentum u. a. durch strafbare Handlungen im Verlauf der Reise mitversichert.
Der Reisende klagte auf Erstattung der 1.800 Euro.
Die Klage wurde abgewiesen.
Zunächst hatte das Amtsgericht Elze der Klage in erster Instanz weitgehend stattgegeben. Auf die Berufung des Versicherers hin hob das Landgericht Hildesheim jedoch das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Klage ab. Weder der Diebstahl der Reiseunterlagen noch des Reisepasses stellen ein versichertes Ereignis dar. Beim Diebstahl von Reiseunterlagen, Pässen und Tickets liegt kein erheblicher Schaden am Eigentum der versicherten Person vor. Es kommt hierbei auf den reinen Sachwert an, und der ist bei den Papieren gering. Die 1.800 Euro sind jedoch nicht versicherte Folgekosten des Diebstahls. Der Raub oder Diebstahl von Wertgegenständen wäre über eine Reisegepäckversicherung abgedeckt.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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