Amtsgericht Bad Iburg, Urteil vom 29.10.2020 (Az.: 4 C 404/20)
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Amtsgericht Bad Iburg, Urteil vom 29.10.2020 (Az.: 4 C 404/20)
Bei Reisen während der Covid-19-Pandemie, müssen Reiseveranstalter nach wie vor für die gesetzlichen Fristen zur Rückzahlung des Reisepreises aufkommen.
In dem vorliegenden Fall handelt es sich um eine Kreuzfahrtreise, die von einem Mann über einen Reiseveranstalter gebucht wurde. Die Flotte von 17 Schiffen musste aufgrund der Corona-Pandemie vorübergehend eingestellt werden. Samt dem Kläger, waren ca. 1,5 Millionen Reisegäste von der Situation betroffen.
Infolgedessen forderte der Reisende den gesamten Reisepreis vom Veranstalter zurück. Das Angebot einer Lösung, in Form eines Gutscheins wies der Kläger ab. Auf die Rückzahlungsforderung erhielt er keine Reaktion. Nach Beauftragung eines Rechtsanwalts wurde der Reisepreis beglichen. Lediglich für die Rechtsanwaltskosten kam der Veranstalter nicht auf. Der Grund dafür sei, dass er und seine Mitarbeiter hinsichtlich der Pandemie, die zahlreichen Erstattungsvorgänge nicht umgehend bearbeiten konnten. Der Kläger sei demnach dazu verpflichtet gewesen, Geduld aufzubringen.
Der Reisende verklagte den Reiseveranstalter auf die Rückzahlung des gesamten Reisepreises und die entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Das Bad Iburger Amtsgericht hat der Klage zugesprochen und wies die Argumentation des Reiseveranstalters ab.
Das Amtsgericht begründet sein Urteil anhand § 651h Absatz 5 BGB, das besagt, dass ein Reiseunternehmen verpflichtet ist, den Reisepreis unverzüglich zurückzuzahlen, wenn wie in diesem Fall, kein Anspruch auf Stornogebühren vorliegt. Als spätester Zeitpunkt für die Rückzahlung sind 14 Tage nach einem Reiserücktritt vorgeschrieben. Zum Zeitpunkt, als der Rechtsanwalt hinzugezogen wurde, befand sich der Veranstalter mit der Rückerstattung bereits in Verzug. Da der Veranstalter sich nicht an seine Verpflichtung gehalten hat, muss er auch für die Rechtsanwaltskosten aufkommen. Die gesetzliche Regelung ist auch während einer Pandemie gültig. Demnach kann der Veranstalter nicht die Begründung angeben, dass sein Personal aufgrund der Corona-Pandemie mit der Situation überfordert gewesen sei.
Zugleich wurde die Pflicht verletzt, indem man dem Kläger mitteilte, dass die Rückerstattung nur in Form eines Reisegutscheins erfolgen würde. Sogar nach unmissverständlicher Nachfrage von Seiten des Klägers wurde dem widersprochen. Die gesetzliche Gutscheinlösung beinhaltet nur eine Regelung auf freiwilliger Basis. Der Reiseveranstalter muss Reisende über ihre Entscheidung zwischen einer sofortigen Erstattung des Reisepreises und die Option einen Gutschein aufklären. Dieses Vorgehen verfolgte der Reiseveranstalter jedoch nicht. Somit war es für den Kläger zulässig gewesen, auf Kosten des Veranstalters einen Anwalt zu Hilfe zu nehmen.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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