Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.9.2016 (Az.: X ZR 107/15, X ZR 141/15)
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Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.9.2016 (Az.: X ZR 107/15, X ZR 141/15)
Wer eine Pauschalreise nicht antreten kann und nicht stornieren will, hat das Recht, die Reise an eine andere Person abzutreten. Wenn Flugtickets nicht auf andere Namen umgebucht werden können, werden allerdings oft hohe Kosten für neue Tickets fällig. Diese Kosten muss nicht der Reiseveranstalter übernehmen.
In zwei Fällen wollten Kunden wegen einer Erkrankung ihre gebuchte Urlaubsreise zwei Tage vor Abreise an Bekannte oder Verwandte abtreten.
Der Kläger im ersten Fall buchte für seine Eltern eine Reise nach Dubai für insgesamt 1.398 Euro, inklusive Linienflug. Wegen einer Erkrankung der Mutter zwei Tage vor der geplanten Abreise erkundigte sich der Kläger, ob zwei andere Personen die Reise übernehmen könnten. Der Reiseveranstalter teilte mit, dass bei einer Umbuchung für den Flug Mehrkosten von 1850 Euro pro Person entstehen – für Sitzplätze in der Business Class. Alternativ sei eine Umbuchung auf eine andere Verbindung für je 725 Euro pro Person möglich. Der Kläger trat daraufhin von der Reise zurück.
Im zweiten Fall buchte die Klägerin für sich und einen Mitreisenden eine zehntägige Reise nach Thailand zum Gesamtpreis von 2.470 Euro. Der Flug war ebenfalls bei einer Linienfluggesellschaft gebucht. Der Mitreisende erkrankte und die Klägerin wollte den Urlaub zwei Tage vor Abflug an zwei andere Personen abtreten. Dafür wären ebenfalls neue Flugtickets erforderlich geworden. Diese hätten Mehrkosten in Höhe von 1.648 Euro pro Person verursacht. Die Klägerin und ihr Mitreisender stornierten daraufhin die Reise.
Für den Rücktritt stellte der Reiseveranstalter in beiden Fällen eine Entschädigung in Höhe von 85 bzw. 90 Prozent des Reisepreises in Rechnung. Die Kläger wollten jedoch ohne Stornokosten aus dem Vertrag aussteigen. Die Frage, die das Gericht zu klären hatte war, wer die Mehrkosten bei einer Umbuchung zu tragen hat. In beiden Fällen ging es um die Kosten, die Fluggesellschaften berechnen, wenn nach bestätigter Buchung der Name des Fluggastes geändert wird („name change“). Diese Praxis sehen die Tarifbedingungen von Fluggesellschaften üblicherweise vor, um zu vermeiden, dass Flugtickets unter der Hand weitergegeben werden.
Die Kläger machten die Rückzahlung des vollen Reisepreises durch den Reiseveranstalter geltend.
Der Bundesgerichtshof hat die Klagen der Kunden abgewiesen.
Der Reiseveranstalter muss dem Kunden zwar die Übertragung der Reiseleistungen auf einen Dritten ermöglichen, braucht aber dadurch entstehende Mehrkosten nicht zu übernehmen. Diese Kosten gehen zu Lasten des Kunden und des Dritten, der den Reisevertrag übernimmt. Der Reiseveranstalter muss auch nicht dafür sorgen, dass Reiseleistungen möglichst kostengünstig auf Dritte übertragbar sind. Es ist also in Ordnung, dass der Reiseveranstalter für die Pauschalreise auf einen Flug zurückgreift, der keine nachträgliche Änderung des Fluggastes zulässt. Diese Tarife sind in der Regel deutlich preiswerter als Tarife, die eine Möglichkeit zur Umbuchung bieten. Dennoch muss ein Reiseveranstalter einer anderen Person ermöglichen, das Reisepaket zu übernehmen. Die Mehrkosten für ein neues Flugticket haben der Kunde und die dritte Person zu tragen. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Umbuchung wirtschaftlich attraktiv für den Kunden ist.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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