Kammergericht Berlin, Urteil vom 19.4.2016 (Az.: 9 U 103/15)
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Kammergericht Berlin, Urteil vom 19.4.2016 (Az.: 9 U 103/15)
Ein Reiseveranstalter ist nicht grundsätzlich verpflichtet zu überprüfen, ob Reinigungsarbeiten im Urlaubshotel sicher und ordnungsgemäß durchgeführt werden.
Eine Reisende war während einer Pauschalreise in der Türkei auf dem nassen, frisch gewischten Hotelfußboden ausgerutscht. Dabei verletzte sie sich den rechten Arm und musste zweimal operiert werden. Sie beschuldigte den Reiseveranstalter, er habe nicht ausreichend dafür gesorgt, dass der Hotelbetreiber seiner Sicherungspflicht nachkommt. Die Frau klagte vor dem Landgericht Berlin auf Schadenersatz und bekam ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro zugesprochen.
Das Kammergericht Berlin hob das Urteil auf und verneinte den Anspruch der Reisenden.
Der Bundesgerichtshof hat die Klagen der Kunden abgewiesen.
Der Reisenden steht kein Anspruch auf Schadenersatz zu. Denn sie hätte ihre Ansprüche spätestens einen Monat nach der Reise beim Veranstalter geltend machen müssen. Das hatte sie aber nicht getan. Hinzu kommt, dass weder das Hotel noch das Hotelpersonal Verrichtungsgehilfen des Reiseveranstalters seien. Zwar habe der Reiseveranstalter eine Sicherungspflicht was die Vorbereitung und Durchführung seiner Reisen betrifft: Er ist also verantwortlich für die Auswahl und Überprüfung des Hotels und muss gewährleisten, dass die Gebäude den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Bei den Reinigungsarbeiten dürfe der Veranstalter jedoch darauf vertrauen, dass der Hotelbetreiber und dessen Personal ihren Pflichten nachkommen. Der Reiseveranstalter müsse hier keine Gefahrenquelle vermuten. Er müsse lediglich einer möglichen Gefahr vorbeugen, wenn das Hotelpersonal vor Ort diesen Pflichten nicht nachkommt. Verletzen das Hotel oder dessen Mitarbeiter ihre Pflichten, wären höchstens Schadenersatzansprüche gegen sie gerechtfertigt, nicht aber gegen den Veranstalter.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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