Amtsgericht Hannover, Urteil vom 7.10.2016 (Az.: 410 C 3837/16)
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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 7.10.2016 (Az.: 410 C 3837/16)
Wer seinen Reisepass vergisst und deshalb eine gebuchte Reise am Flughafen nicht antreten kann, hat keinen Anspruch auf die Erstattung der Reisekosten.
Ein Reisender buchte für sich und seine Lebensgefährtin für Januar 2016 eine Pauschalreise nach Marokko zum Preis von 958 Euro. Der Reiseveranstalter stellte für den Weg zum Flughafen ein "Rail & Fly"-Ticket zur Verfügung. Der Zug hatte jedoch am Abreisetag Verspätung. Um den Flug noch rechtzeitig zu erreichen, nahmen die beiden Reisenden für 30 Euro ein Taxi. Am Flughafen stellten sie dann allerdings fest, dass sie ihre Pässe vergessen hatten. Für die Einreise nach Marokko ist ein Reisepass aber Pflicht und sie konnten deshalb nicht einchecken. Da den Reisenden kein anderer Flug oder keine andere Reise angeboten wurden, kündigte der Mann den Reisevertrag.
Der Reisende klagte auf Rückzahlung des Reisepreises sowie Erstattung der Taxikosten.
Der Bundesgerichtshof hat die Klagen der Kunden abgewiesen.
Der Mann kann den Reiseveranstalter nicht dafür verantwortlich machen, dass er am Flughafen nicht einchecken konnte. Denn der Veranstalter hatte mehrmals auf die Einreisebestimmungen im Zielland aufmerksam gemacht. Der Mann hatte bereits bei der Buchung im Internet bestätigt, dass er die Einreisebestimmungen zur Kenntnis genommen hat. Demnach ist ein Reisepass für Marokko Pflicht. Mit der Buchungsbestätigung bekam er einen erneuten Hinweis. Dass die Reisenden ohne Pass in Hannover am Flughafen erschienen, habe der Veranstalter deshalb nicht zu vertreten. Der Mann argumentierte dagegen, ihm sei der Check-in nicht wegen der fehlenden Pässe, sondern wegen der späten Ankunft am Flughafen verweigert worden. Grund dafür sei der Ausfall des Zuges gewesen. Das erschien dem Amtsgericht aber wenig plausibel.
Ein Rücktritt vom Reisevertrag komme nicht in Betracht, da die Reise bereits mit der Zugfahrt begonnen hat: Nach Auffassung des Amtsgerichts war der "Zug zum Flug"-Fahrschein eine eigene Reiseleistung Veranstalters und keine vermittelte Fremdleistung der Deutschen Bahn. Der Reisende wurde mehrmals darauf hingewiesen, dass er eine Verbindung wählen soll, mit der er spätestens zwei Stunden vor Abflug am Flughafen ist. In der Buchungsbestätigung war der "Zug zum Flug"-Fahrschein als inkludierte Zusatzleistung sowie kostenloser Zug zum Flug 2. Klasse bezeichnet.
Die Zugverspätung rechtfertigt auch keine Reisepreisminderung. Zum einen war die Beförderung zum Flughafen eine kostenlose Zusatzleistung. Zum anderen sei der Stress durch die Zugverspätung eine Unannehmlichkeit, die bei Antritt einer Reise zumutbar sei. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Erstattung der Taxikosten zu. Zwar habe die Taxifahrt ein späteres Eintreffen am Flughafen verhindert, doch wegen der vergessenen Reisepässe konnte die Reise ohnehin nicht stattfinden. Vor diesem Hintergrund waren die Taxikosten nicht angemessen. Auf den gesamten Kosten für den Urlaub blieb der Mann also sitzen.
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