Amtsgericht München, Urteil vom 12.05.2015 (Az: 283 C 9/15)
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Amtsgericht München, Urteil vom 12.05.2015 (Az: 283 C 9/15)
Ein Hotel kann nicht nach erstem Anschein für eine Virus- und Keimepidemie von Gästen verantwortlich gemacht werden, wenn weniger als zehn Prozent der Gäste erkrankt sind.
Der Kläger buchte für sich und seine Lebensgefährtin eine achttägige Pauschalreise nach Rhodos zum Preis von 954 Euro. Das gebuchte Hotel hatte nach der Landeskategorie 4,5 Sterne und war zur Reisezeit mit 1600 Gästen belegt. Die beiden Reisenden wurden bereits in der ersten Nacht schwer krank. Sie litten an starkem Erbrechen, Durchfall, Schwindel, Kopfschmerzen sowie massiven Magen-Darm-Beschwerden, Schüttelfrost und Fieber. Während des gesamten Aufenthalts mussten sie im Bett bleiben, weshalb sie schließlich vorzeitig abreisten. Für die Erkrankung machte der Kläger den Reiseveranstalter verantwortlich. Im Hotel habe ein Noro-Rota-Virus grassiert, von dem die überwiegende Anzahl der Gäste, mindestens 476 Personen, betroffen gewesen sei.
Neben dem gesamten Reisepreis fordert der Kläger eine Entschädigung in gleicher Höhe wegen nicht genutzter Urlaubszeit sowie ein Schmerzenzgeld. Der Reiseveranstalter weigerte sich, insgesamt 2.176 Euro zu zahlen. Er ist der Auffassung, das Hotel sei nicht für die Erkrankung verantwortlich. Proben der Nahrungsmittel, des Leitungswassers, der Getränkeautomaten, der Eiswürfelbereiter, der Eismaschine sowie des Poolwassers auf etwaige Krankheitserreger seien ohne Befund geblieben.
Der Reisende verklagte den Veranstalter auf Zahlung einer Entschädigung von 2.176 Euro.
Das Amtsgericht München wies die Klage als unbegründet ab.
Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass es sich um einen Reisemangel handelt. Dazu müsste die Ursache im Verantwortungsbereich des Reiseunternehmens liegen, so das Gericht. Es gibt keinen Anscheinsbeweis, dass die Ansteckung im Hotel stattgefunden habe. Denn dazu genügt es nicht, alle innerhalb eines Monats erkrankten Gäste ins das Verhältnis der täglich anwesenden 1.600 Hotelgäste zu setzen. Vielmehr wären die Erkrankungen ins Verhältnis zu setzen zur Gesamtzahl der innerhalb dieses Monats anwesenden Gäste. Bei 1.600 Gästen waren pro Tag höchstens 140 betroffen, was einem Anteil von unter 9 Prozent entspricht. Von einer Vielzahl von Gästen, die an denselben Krankheitssymptomen leiden, kann aber nicht mehr gesprochen werden, wenn weniger als 10 Prozent betroffen sind. Abgesehen davon sei es allein aufgrund der Inkubationszeit fraglich, dass sich die beiden Reisenden im Hotel angesteckt haben. Eine Übertragung kann auch beim Kontakt mit anderen Personen auf der Reise oder durch verunreinigtes Meerwasser stattgefunden haben. "Eine Infektion stellt sich insoweit als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar", erklärte der zuständige Richter.
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