Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.11.2014 (Az: 30 C 1066/14 (32) )
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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.11.2014 (Az: 30 C 1066/14 (32) )
Kommt es zu einer Flugverspätung, weil ein Fahrgast auf dem vorangegangenen Flug randaliert hat und der Pilot deswegen zwischenlanden musste, kann ein Fluggast keine Ausgleichszahlung verlangen.
Ein Flug aus Punta Cana (Dominikanische Republik) nach Frankfurt am Main kam mit einer Verspätung von 17 Stunden an, weil der vorausgegangene Flug, von Frankfurt nach Punta Cana, mit derselben Maschine, auf den Azoren zwischenlanden musste. Grund dafür war ein Passagier, der unter Alkohol- und Drogeneinfluss so sehr randaliert hatte, dass er dort der örtlichen Polizei übergeben werden musste.
Weil die Suche nach dem Gepäckstück des Randalierers länger dauerte als gedacht und anschließend die Crew noch die vorgeschriebene Ruhezeit einhalten musste, kam es insgesamt zu der langen Verspätung.
Ein Fluggast klagte auf Entschädigung wegen der Verspätung.
Die Klage wurde abgewiesen.
Die wegen der Zwischenlandung notwendig gewordene Ruhezeit der Crew und die damit verbundene Verspätung beruht auf einem außergewöhnlichen Umstand. Deshalb steht dem Fluggast kein Anspruch auf Entschädigung zu. Beim Einstieg in das Flugzeug konnte nicht festgestellt werden, dass der Passagier bereits unter Alkohol- und Drogeneinfluss stand und er deswegen nicht hätte befördert werden dürfen. Weil es sich um eine außerplanmäßige Zwischenlandung gehandelt hatte, war es nicht notwendig, dass die Fluggesellschaft eine Ersatzcrew auf den Azoren oder eine Ersatzmaschine in Punta Cana bereitstellt.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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Christian Klinkhammer
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