Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.12.2016 (Az.: 2-24 S 110/16)
Fragen Sie den Anwalt!
+49 (0) 2241 646 97 Montag bis Freitag: 08:00 bis 18:00 Uhr info@reiseversicherung.comHaben Sie einen Notfall?
Eine Übersicht der Notfallkontakte finden Sie hier.
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.12.2016 (Az.: 2-24 S 110/16)
Nimmt ein Fluggast mit einer Behinderung einen Rollstuhlservice in Anspruch und verpasst dadurch seinen Flug, hat er keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO).
Eine Frau und ihre mitreisenden Eltern verpassten im Mai 2015 in Frankfurt am Main ihren Anschlussflug nach Vancouver. Die Eltern waren auf einen Rollstuhlservice angewiesen, der das Gate aber erst nach Abfertigung der Maschine erreichte. Die Fluggesellschaft stellte den Reisenden eine Übernachtung sowie Essensgutscheine zur Verfügung und flog sie am folgenden Tag über London nach Vancouver. Damit erreichten sie ihr Ziel 22 Stunden später als vorgesehen.
Die Reisende verklagte die Fluggesellschaft auf Zahlung einer Entschädigung wegen der Verspätung.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Frankfurt am Main wiesen die Klage ab.
Das Gericht war der Meinung, dass der Reisenden kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung zusteht. Weder sei der Flug annulliert worden, noch sei er verspätet in Vancouver angekommen. Ein Ausgleichsanspruch ergebe sich auch nicht aus einer Nichtbeförderung. Ein Fluggast, der einen solchen Anspruch geltend mache, müsse rechtzeitig am Flugsteig anwesend sein, so das Gericht. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Dabei spielte es keine Rolle, dass die Eltern einen Rollstuhlservice in Anspruch genommen hatten. Ein solcher Rollstuhlservice liege im Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers und nicht der Fluggesellschaft.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
Zur Übersicht Reiseurteile zum Thema "Reiseanbieter".
Fragen Sie den Anwalt!
Herr
Christian Klinkhammer
Eine Übersicht der Notfallkontakte finden Sie hier.
Copyright © 2024 DR-WALTER Versicherungsmakler GmbH, Neunkirchen-Seelscheid. Alle Rechte vorbehalten.
Das Portal des Versicherungsmaklers DR-WALTER für den Vergleich von Reiseversicherungen: Erstinformation