Amtsgericht Rostock, Urteil vom 2.12.2015 (Az.: 47 C 243/15)
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Amtsgericht Rostock, Urteil vom 2.12.2015 (Az.: 47 C 243/15)
Kommt es auf einem Kreuzfahrtschiff zu einem Behandlungsfehler des Bordarztes, kann der Reiseveranstalter dafür nicht haftbar gemacht werden. Die Arztbehandlung ist keine Reiseleistung und der Schiffsarzt ist kein Erfüllung- oder Verrichtungsgehilfe des Reiseveranstalters.
Eine Reisende klagte während einer Kreuzfahrt im April 2015 über Schwindel und Übelkeit. Sie suchte daraufhin den Schiffsarzt auf. Bei der Behandlung schädigte der Arzt allerdings einen Nerv der Patientin mit der Injektionsnadel. Die Frau verlangte daraufhin vom Reiseveranstalter ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.000 Euro. Da die Arztrechnung mit dem Briefkopf des Reiseveranstalters ausgestellt war und auch das Honorar von diesem eingezogen wurde, nahm sie an, dass der Bordarzt für den Reiseveranstalter tätig war.
Die Patientin klagte auf Schadenersatz vor dem Amtsgericht Rostock.
Klage der Patientin gegen den Reiseveranstalter wurde abgewiesen.
Die Reisende hat aufgrund des Behandlungsfehlers keinen Anspruch auf Schmerzensgeld vom Reiseveranstalter. Die Arztbehandlung steht nicht im Zusammenhang mit den gebuchten Reiseleistungen. Die Richter begründeten die Entscheidung damit, dass ein Schiffsarzt weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe des Reiseveranstalters ist. Ein Schiffsarzt ist selbständig tätig und gehört nicht zum Personal eines Reiseveranstalters. Der Reiseveranstalter darf ihm keine Weisungen erteilen und ist auch nicht befugt, sich den Anordnungen des Arztes zu widersetzen.
Ein Reiseveranstalter ist für die ordnungsgemäße Erbringung von Reiseleistungen verantwortlich. Eine ärztliche Behandlung ist aber keine Reiseleistung. Der Reiseveranstalter stellt lediglich die Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung zur Verfügung. Dadurch besteht aber kein Behandlungsvertrag zwischen der Patientin und dem Reiseveranstalter. Das ändere sich auch nicht dadurch, dass die ärztliche Behandlung auf dem Schiff stattfand, die Rechnung den Briefkopf des Veranstalters enthielt und das Arzthononar vom Reiseveranstalter eingezogen wurde.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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