Amtsgericht Köln, Urteil vom 19.9.2016 (Az.: 142 C 222/16)
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Amtsgericht Köln, Urteil vom 19.9.2016 (Az.: 142 C 222/16)
Eine Fluggesellschaft darf die Stornierung eines Tickets entgegen der gängigen Praxis nicht ausschließen. Eine Klausel zum Stornierungsausschluss bei Buchung eines Billigtarifs ist keine Individualvereinbarung, sondern Teil der AGB.
Ein Mann buchte online am 28.12.2015 für sich, seine Ehefrau und zwei Kinder Flüge von Düsseldorf über Frankfurt am Main nach Los Angeles für den 6.7.2016 sowie Rückflüge für die gleiche Strecke für den 26.7.2016 für insgesamt 3.652,28 Euro. Bei der Buchung wählte er den Tarif Economy Basic. Bei Auswahl dieses Tarifes heißt es: "Die Stornierung des Tickets ist nicht möglich. Die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren sind erstattbar. Der internationale/nationale Zuschlag ist nicht erstattbar." Außerdem lagen der Buchung die allgemeinen Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft zugrunde. Dort heißt es: "Bestimmte Tarife unterliegen einschränkenden Bestimmungen in Hinblick auf Umbuchung oder Stornierungen. Die einzelnen Bestimmungen entnehmen Sie bitte den jeweiligen Tarifbedingungen". Der Mann stornierte die Buchung am 12.2.2016 und forderte die Rückzahlung des Reisepreises. Die Fluggesellschaft hingegen war der Meinung, dass ein wirksamer Kündigungsausschluss vereinbart worden sei. Der Kunde habe die Wahl zwischen verschiedenen Tarifen gehabt. Rechtlich handele es sich daher um eine Individualvereinbarung – und nicht um eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Der Kläger verlangt von der Fluggesellschaft die vollständige Rückzahlung des Flugpreises.
Die Fluggesellschaft wird zur Rückzahlung von 3.469,67 Euro nebst Zinsen verurteilt.
Das Gericht urteilte: Eine Individualvereinbarung über einen Kündigungsausschluss liege nicht vor, da keine tatsächliche Möglichkeit des individuellen Aushandelns bestand. Vielmehr handelt es sich um eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Damit ist die Klausel ist unwirksam, da sie in ihrer konkreten Ausformung eine unangemessene Benachteiligung des Fluggastes darstellt. Dem Kunden steht ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch in Höhe von 3.469,67 Euro zu.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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Christian Klinkhammer
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