Amtsgericht München, Urteil vom 30.6.2016 (Az.: 213 C 3921/16)
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Amtsgericht München, Urteil vom 30.6.2016 (Az.: 213 C 3921/16)
Bei der Nutzung einer Fährverbindung kommt auch dann kein Pauschalreisevertrag zustande, wenn neben dem Transport von Reisenden und Fahrzeugen auch eine Kabine zur Übernachtung gebucht wird.
Ein Reisender buchte eine Überfahrt von Genua nach Tunis zum Preis von 626,40 Euro. Darin waren der Transport mit seinem Pkw sowie eine Übernachtungskabine enthalten. Als der Reisende in Genua ankam, hatte die kurzfristig vorverlegte Fähre bereits abgelegt. Über diese Verlegung war weder er selbst, noch sein Reisebüro informiert worden. Da die nächste Fähre erst vier Tage später ablegen sollte, entschied sich der Reisende, zunächst zurück nach München zu fahren, um von dort mit dem Flugzeug nach Tunis zu fliegen. Daraufhin machte er bei seinem Reisebüro Schadenersatz geltend und verlangte neben den Kosten für die Fähre auch die Reisekosten für die Hin- und Rückfahrt von München nach Genua geltend. Das Reisebüro erstattete jedoch nur die Fährkosten.
Der Reisende verklagte das Reisebüro auf Zahlung der Reisekosten von München nach Genua und zurück.
Die Klage wurde vom Amtsgericht München abgewiesen.
Das Gericht war der Meinung, dass hier kein Reisevertrag vorliegt. Demnach ergibt sich auch kein Schadensersatzanspruch nach dem Reiserecht. Eine Fährverbindung ist keine Pauschalreise und zwar auch dann nicht, wenn zusätzlich eine Übernachtungskabine gebucht wird. Die Überfahrt hat keinen Erholungswert und es handelt sich dabei um keine Reise mit Urlaubscharakter. Das Reisebüro haftet auch nicht für den nicht erfüllten Beförderungsvertrag, denn dieser Vertrag ist nicht mit dem Reisebüro, sondern mit der Reederei zustande gekommen. Das Reisebüro hat diese Leistung lediglich vermittelt. Deshalb gilt die Sorgfalts- und Informationspflicht des Reisebüros nur bis zur Buchung des Kunden. Danach ist der Reiseveranstalter bzw. in diesem Falle die Reederei verantwortlich, dass die Transportleistung erbracht wird. Das Reisebüro wäre nur verpflichtet gewesen, den Reisenden über die geänderte Abfahrt zu informieren, wenn die Reederei den Auftrag dazu gegeben hätte oder das Reisebüro anderweitig über die Änderungen informiert gewesen wäre.
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