Reiseabbruch wegen frühzeitiger Geburt

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.11.2018 (Az.: 2-08 O 41/18)

Zusammenfassung

Wenn es während einer Reise zu einer Frühgeburt kommt, ist diese in der Regel im Versicherungsschutz einer Reiseabbruchversicherung enthalten. Dies trifft allerdings nur zu, wenn in den Versicherungsbedingungen die Leistungsfälle "Schwangerschaft" und "unerwartete schwere Erkrankung" geregelt sind.

1. Ausgangslage

Eine Urlauberin musste aufgrund von frühzeitigen Wehen im September 2016 ihre Reise auf Bali abbrechen. Die Wehen setzten drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin ein, worauf ihre Tochter zur Welt kam. Eine Rückkehr nach Deutschland war demnach erst im Dezember 2016 möglich. Daraufhin nahm sie ihre Reiseabbruchversicherung in Anspruch, die sie für diese Reise abgeschlossen hatte. Ihr wurde von der Versicherung ausschließlich ein Kulanzbetrag ausgezahlt und jede weitere Leistung verweigert.

2. Die Klage

Die Urlauberin verklagte den Reiseversicherer auf die Zahlung der gesamten Reiseabbruchskosten.

3. Das Urteil

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied für die Klägerin, da in dem Fall ein Anspruch auf Versicherungsschutz vorlag.

4. Die Begründung

Der Reiseabbruch stellte wegen der Frühgeburt einen Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen dar. Das Landgericht führte auf, dass der Leistungsfall „Schwangerschaft“ gegeben war. Der Versicherungsschutz beinhaltet auch Schwangerschaftskomplikationen, die eine Fortsetzung der angetretenen Reise nicht vertretbar machen. Zudem handelte es sich hierbei laut des Landgerichts um den Leistungsfall einer "unerwarteten schweren Erkrankung". Dazu gehören Schwangerschaftskomplikationen, wie etwa der Eintritt vorzeitiger Wehen. Es sei zu berücksichtigen, dass eine vorzeitige Geburt immer eine Risikogeburt darstellt, die auch Risiken für die Mutter beinhaltet. Auf Grund dessen sei eine "schwere Erkrankung" gegeben. Als weiteren Grund nannte das Landgericht keine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls wegen Antritt der Reise. Der Klägerin sei nach Ansicht des Landgerichts nicht vorzuwerfen, dass sie durch die Überanstrengungen der Reise, das Risiko einer Frühgeburt erhöhte und sie deshalb den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Die Klägerin habe davon ausgehen dürfen, dass sie körperlich wohlauf für die Reise war. Bali sei ein Erholungsort und es seien keine abenteuerlichen Aktivitäten, wie Klettern oder Wandern, geplant gewesen. Zudem wurde ihr vom behandelnden Arzt eine medizinische Unbedenklichkeitserklärung ausgestellt.

Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

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