Bundesgerichtshof, Urteil vom 4.4.2018 (Az.: IV ZR 104/17)
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Bundesgerichtshof, Urteil vom 4.4.2018 (Az.: IV ZR 104/17)
Reisende müssen ein ärztliches Attest vorlegen, wenn sie wegen einer unerwarteten schweren Erkrankung ihre Reiseabbruchversicherung in Anspruch nehmen wollen.
Die Bedingungen einer Reiseabbruchversicherung verpflichten den Reisenden im Versicherungsfall oftmals zum Einreichen zahlreicher Unterlagen. Zum Beispiel wird bei unerwarteter schwerer Erkrankung, schwerer Unfallverletzung Schwangerschaft, Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken ein ärztliches Attest mit Diagnose und Behandlungsdaten eines Arztes am Aufenthaltsort gefordert.
Gegen den Hinweis auf die Obliegenheiten wurde Klage erhoben mit der Begründung, er verstoße gegen das Transparenzgebot.
Der Bundesgerichtshof lehnte diese Argumentation ab und entschied, dass die Formulierung der Obliegenheiten in den Versicherungsbedingungen des Versicherungsnehmers rechtmäßig ist.
Die Formulierung der Obliegenheiten in den Versicherungsbedingungen verstößt nicht gegen das Transparenzgebot, auch wenn dort nicht explizit auf die Hinweispflicht des Reisenden verwiesen wird. Nach Meinung des Bundesgerichtshofes ist in den Bedingungen möglichst klar und durchschaubar auf die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für die Obliegenheiten des Reisenden. Allerdings muss dies nicht so konkret sein, dass alle Eventualitäten erfasst sind und keine Zweifelsfragen mehr entstehen.
Die Regelung, dass ein Versicherungsnehmer ein ärztliches Attest eines Arztes am Aufenthaltsort vorlegen muss, stellt keine unangemessene Benachteiligung dar. Ein Attest dient dem Nachweis, dass der Versicherungsfall innerhalb des versicherten Zeitraums und während der Reise eingetreten ist. Deshalb stellt die Klausel auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar. Den Versicherungsfall zeitnah festzustellen und zu dokumentieren ist legitim.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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