Landgericht Duisburg, Urteil vom 12. 10. 2012 (Az.: 7 S 187/11)
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Landgericht Duisburg, Urteil vom 12. 10. 2012 (Az.: 7 S 187/11)
Leidet ein Versicherter bei der Buchung einer Reise unter akuten Beschwerden einer Grunderkrankung, so hat er in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen einer für die Reise abgeschlossenen Reiserücktrittskosten-Versicherung.
Der Kläger hatte Anfang August 2010 eine Reise für Oktober gebucht. Gleichzeitig hatte er eine Reiserücktrittskosten-Versicherung abgeschlossen. Kurz vor Reiseantritt trat er wegen massiver Rückenbeschwerden von der Reise zurück. Als er anschließend seine Reiserücktrittsversicherung in Anspruch nehmen wollte, lehnte der Versicherer die Leistungsübernahme ab. Er wies darauf hin, dass Versicherungsschutz nur dann bestehe, wenn eine Reise wegen einer unerwartet schweren Erkrankung storniert werden müsse. Von einer unerwarteten Erkrankung sei in diesem Fall nicht auszugehen. Denn der Kläger habe bekanntermaßen schon lange vor der Buchung regelmäßig wegen seiner Rückenbeschwerden behandelt werden müssen.
Der Versicherte klagte auf Übernahme der Stornokosten durch die Reiserücktrittsversicherung.
Das Landgericht Duisburg lehnte die Klage in diesem Fall als unbegründet ab.
Leidet ein Versicherter bei der Buchung einer Reise unter akuten Beschwerden einer Grunderkrankung, so hat er in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen einer für die Reise abgeschlossenen Reiserücktrittskosten-Versicherung. Die Richter stimmten zwar dem Kläger zu, dass eine bekannte Grunderkrankung wie ein Rückenleiden, das nur gelegentlich akute Beschwerden verursachen kann, den Versicherungsschutz nicht grundsätzlich ausschließt. Versichert ist jedoch nur ein Reiserücktritt aufgrund unerwarteter Beschwerden. „Es kommt daher allein darauf an, ob dem Versicherungsnehmer bei der Buchung der Reise nicht bekannt war, dass die Wahrscheinlichkeit des Auftretens akuter Beschwerden im unmittelbaren Vorfeld der geplanten Reise derart gesteigert sein werde, dass ein vernünftiger, nicht versicherter Reisender in seiner Situation von der Reisebuchung abgesehen hätte“, so das Gericht. Da sich der Kläger zur Zeit der Buchung in ärztliche Behandlung begeben hatte, musste davon ausgegangen werden, dass er bereits am Tag der Reisebuchung unter stärker werdenden Rückenbeschwerden litt. Der Kläger durfte nach Meinung der Richter deshalb nicht davon ausgehen, dass er die Reise zwei Monate später beschwerdefrei antreten könnte. Er kann sich daher nicht auf einen versicherten Fall einer unerwartet schweren Erkrankung.
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