Amtsgericht München, Urteil vom 14.8.2013 (Az.: 242 C 14853/13)
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Amtsgericht München, Urteil vom 14.8.2013 (Az.: 242 C 14853/13)
Gilt eine Reiserücktrittsversicherung über einen Kreditkartenanbieter nur dann, wenn der Reisepreis mit der Karte bezahlt wird, ist damit der Gesamtpreis gemeint. Wird ein Teil der Rechnung überwiesen - zum Beispiel die Anzahlung - tritt die Versicherung nicht in Kraft.
Ein Kreditkarteninhaber buchte für sich und seine Frau im Mai 2012 eine Reise nach Südafrika und machte per Überweisung eine Anzahlung. Den Restbetrag bezahlte er im Januar 2013 mit seiner Kreditkarte. Bei Einsatz der Kreditkarte wird eine Reiserücktrittskostenversicherung eines Versicherungsunternehmens mit abgeschlossen. Allerdings stand in den Bedingungen, dass der Versicherer nur dann leistet, wenn der Reisepreis im Voraus mit einer dieser Kreditkarten bezahlt wurde.
Wegen einer Erkrankung musste der Karteninhaber dann die Reise stornieren. Die dadurch entstandenen Stornokosten wollte die Versicherung jedoch nicht erstatten mit der Begründung, dass der Reisepreis nicht vollständig mit der Kreditkarte bezahlt wurde.
Der Kreditkarteninhaber verklagte den Versicherer auf Übernahme der Stornokosten.
Die Klage wurde abgewiesen.
Da die Reiserücktrittsversicherung nicht zustande gekommen ist, hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Stornokosten. Er hat nicht den gesamten Reisepreis mit der Kreditkarte bezahlt, die Anzahlung wurde überwiesen. Der Begriff "Reisepreis" meint den gesamten Reisepreis. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus einer Klausel in den Versicherungsbedingungen herleiten, wonach eine mit der Kreditkarte geleistete Anzahlung genüge, um den Versicherungsschutz zu aktivieren. Weder hat der Kläger eine Anzahlung per Kreditkarte geleistet, noch bedeutet dies, dass eine Teilzahlung genügt, um die gesamte Reise zu versichern. Sinn der Regelung ist es, eine bereits geleistete Anzahlung für den Fall des Reiserücktritts abzusichern, wenn der Reisepreis nicht in einem Betrag gezahlt wird. Nach Ansicht des Gerichts ist diese Regelung nicht überraschend und benachteiligt den Reisenden auch nicht unangemessen. Es sei einleuchtend, dass der Versicherungsschutz über einer Kreditkarte nur dann gilt, wenn die Kreditkarte auch als Zahlungsmittel verwendet wird. Es besteht ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse daran, dass der gesamte Reisepreis mit der Kreditkarte bezahlt wird: Denn das Kreditkartenunternehmen berechnet seine Gebühren anteilig auf den Reisepreis.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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Christian Klinkhammer
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