Landgericht Dortmund, Urteil vom 28.11.2011 (Az.: 2 S 42/11)
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Landgericht Dortmund, Urteil vom 28.11.2011 (Az.: 2 S 42/11)
Eine unerwartete Verschlimmerung einer Grunderkrankung ist gleichzusetzen mit einer unerwarteten Erkrankung. Eine Reiserücktrittsversicherung muss in einem solchen Fall Stornokosten ersetzen.
Eine Frau konnte eine Reise nicht antreten, weil ein akuter Rheumaschub Anfang März 2010 eine stationäre Behandlung notwendig gemacht hatte. Sie forderte die Erstattung der Stornokosten durch ihre Reiserücktrittsversicherung. Die wollte aber nicht zahlen. Das Amtsgericht gab schließlich der Frau Recht.
Die Versicherung ging in Berufung mit dem Argument, dass es sich um keine unerwartete Erkrankung handele.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Eine schwere Erkrankung ist durch ein ärztliches Zeugnis vom 16.5.2011 bewiesen.
Zu klären war, ob es sich hierbei um eine unerwartete Erkrankung gehandelt hat. Nach ständiger Rechtsprechung wird dies aus der subjektiven Sicht des Versicherungsnehmers beurteilt. Entscheidend ist allein, welche Informationen dem Versicherungsnehmer durch behandelnde Ärzte konkret gegeben worden sind.
Dazu ist unstreitig, dass die Klägerin vor Buchung der Reise bei ihrem Arzt nachgefragt und die Auskunft bestehender Reisefähigkeit erhalten hat, so dass der akute, eine stationäre Behandlung erfordernde Rheumaschub unerwartet war. Ein bestehendes Grundleiden steht nicht der Annahme einer unerwarteten Erkrankung entgegen, selbst wenn diese im Zusammenhang mit der Grunderkrankung steht. Zwar war bei der Klägerin bereits Anfang Februar 2010 auf Basis der bestehenden Grunderkrankung ein akuter Rheumaschub aufgetreten. Erst nachdem der Arzt ihr die Reisefähigkeit trotz des vorliegenden, offenbar nicht schwerwiegenden Rheumaschubs für die geplante Reise bestätigte, hat die Klägerin die Reise gebucht. Erst vor Reiseantritt ist dann im März ein weiterer akuter Rheumaschub aufgetreten, der eine stationäre Behandlung notwendig machte. Damit liegt ein neuer akuter, nunmehr schwerwiegender Rheumaschub bzw. eine unerwartete "Verschlimmerung" einer chronischen Grunderkrankung vor. Die unerwartete Verschlimmerung steht dem unerwarteten Auftreten einer Erkrankung gleich.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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Christian Klinkhammer
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