Landgericht Heidelberg, Urteil vom 11.08.2011 (Az.: 2 S 10/11)
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Landgericht Heidelberg, Urteil vom 11.08.2011 (Az.: 2 S 10/11)
Eine Organtransplantation ist keine unerwartete schwere Erkrankung sondern die Therapie für eine bereits bestehende Erkrankung. Deshalb kann man eine Reiserücktrittsversicherung nicht in Anspruch nehmen, wenn ein unerwarteter Transplantationstermin eine geplante Reise verhindert.
Die Parteien streiten um Kosten, die dem Kläger durch die Stornierung einer Reise entstanden sind. Der Kläger und seine Ehefrau haben am 06.03.2010 eine Flugreise nach Fuerteventura gebucht und eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Schon zuvor, nämlich am 06.10.2009 wurde beim Kläger Leberkrebs diagnostiziert, weswegen er auf eine Organspende angewiesen war. Am 31.03.2010 wurde dem Kläger eine Lebertransplantation angeboten, die noch am selben Tag durchgeführt wurde. Am 01.04.2010 stornierte die Ehefrau des Klägers daraufhin die geplante Reise. Als die Reiserücktrittsversicherung die Stornokosten nicht übernehmen wollte, klagte sie vor dem Amtsgericht und bekam zunächst Recht.
Mit der Berufung wendet sich die Versicherung gegen das Urteil des Amtsgerichts mit der Begründung, dass in der Organtransplantation kein Versicherungsfall zu sehen sei. Es handele sich nicht um eine unerwartete schwere Erkrankung im Sinne der besonderen Versicherungsbedingungen.
Das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 15.02.2011 – Az.: 30 C 332/10 – wird aufgehoben und wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Versicherung muss die Stornokosten nicht übernehmen.
Der Entscheidung liegen die besonderen Bestimmungen über die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung zu Grunde. Demnach besteht Versicherungsschutz, wenn die Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson unerwartet schwer erkrankt. Es kommt also darauf an, ob die Lebertransplantation als unerwartete schwere Erkrankung gewertet werden kann. Die Erkrankung an Leberkrebs wurde bereits am 6.10.2009 festgestellt und war deswegen nicht unerwartet. Die Organtransplantation selbst keine Erkrankung, sondern nur die Folge einer Erkrankung. Es handelt sich um eine Therapie, nicht aber um eine eigenständige Erkrankung. Deshalb spielt es rechtlich keine Rolle, ob die Operation unerwartet oder nicht vorhersehbar war.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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