Reiserücktritt wegen Durchfalls

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 3.12.2018 (Az.: 8 U 165/18)

Zusammenfassung

Erkrankt ein Reisender kurz vor Urlaubsbeginn an Durchfall, ist für den Reiserücktritt die Frage entscheidend, ob die Reise für den Betroffenen zumutbar ist. Ist die Reise aufgrund der Symptomatik nicht zumutbar, muss die Reiserücktrittsversicherung die Stornokosten übernehmen, auch wenn die Reise – rein technisch – durchführbar wäre.

1. Ausgangslage

Kurz vor Urlaubsbeginn litt ein Reisender unter unerwartetem und schubartigem Durchfall. Auch Medikamente halfen nicht, was auch vom Arzt des Betroffenen bestätigt wurde. Der Reisende sagte daraufhin seine Reise ab und reichte die Stornorechnung bei seiner Reiserücktrittsversicherung ein. Die Versicherung aber lehnte die Kostenübernahme ab und argumentierte, dass es sowohl im Flugzeug als auch am Urlaubsort genügend Toiletten gegeben hätte und der Betroffene seine Reise deshalb ohne weiteres hätte antreten können. Auch sei Durchfall keine schwere Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen. 

2. Die Klage

Der Reisende verklagte die Versicherung auf Übernahme der Stornokosten.

3. Das Urteil

Das Oberlandesgericht Celle gab der Klage statt. Die Versicherung muss zahlen, weil dem Betroffenen die Reise nicht zugemutet werden konnte.

4. Die Begründung

Die Reiserücktrittsversicherung muss die Stornokosten erstatten, wenn die versicherte Person oder eine mitversicherte Risikoperson von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen ist. Das Gericht war der Meinung, dass der Reiseantritt für den Betroffenen unzumutbar war und der Versicherer somit in der Leistungspflicht ist. Dabei kommt es nicht auf eine konkrete ärztliche Diagnose an, sondern vielmehr auf die krankheitsbedingten Symptome am Reisetag, die den Antritt einer Flugreise unzumutbar machen. Dies ist der Fall, wenn eine starke Durchfallerkrankung den Betroffenen überfallartig und ohne Vorwarnung mehrmals täglich in unregelmäßigen Abständen auf die Toilette zwingt, auch wenn er Medikamente einnimmt. 

 

Die Versicherung kann den Reisenden nicht darauf verweisen, dass während des Fluges und am Urlaubsort Toiletten vorhanden sind. Die Frage der Zumutbarkeit darf nicht mit der technischen Durchführbarkeit einer Reise verwechselt werden. Es muss außerdem berücksichtigt werden, dass schon auf dem Weg zum Flughafen, während des Eincheckens und bis zum Erreichen der Flughöhe nicht jederzeit eine Toilette zugänglich ist. Im Flugzeug müssen die Toiletten gemeinsam mit mehreren Flugpassagieren genutzt werden und stehen dadurch eben nicht jederzeit zur Verfügung. Bei unberechenbarem Durchfall mit der festgestellten Symptomatik muss aber jederzeit eine Toilette verfügbar sein. Dies ist aber auf einem längeren Flug nicht der Fall, der Reiseantritt somit insgesamt unzumutbar. Der Versicherer muss die Stornokosten tragen.

Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

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