Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 17.12.2013 (Az: 93 C 2924/12)
Fragen Sie den Anwalt!
+49 (0) 2241 646 97 Montag bis Freitag: 08:00 bis 18:00 Uhr info@reiseversicherung.comHaben Sie einen Notfall?
Eine Übersicht der Notfallkontakte finden Sie hier.
Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 17.12.2013 (Az: 93 C 2924/12)
Bei der Auslegung von Bedingungen einer Reiserücktrittsversicherung ist auf die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers abzustellen. Er kann sich dabei an den Aussagen seines Arztes orientieren.
Ein Ehepaar buchte Anfang 2011 eine Reise für den Februar 2012 und schloss per Bezahlung mit Kreditkarte eine Reiserücktrittsversicherung ab. Bereits ein Jahr zuvor, im Januar 2010, war bei der Ehefrau ein kleiner Tumor in der Bauchspeicheldrüse festgestellt worden. Bei weiterer Abklärung ergab sich ein Verdacht auf einen gutartigen Tumor im Bereich der Bauchspeicheldrüse. Im Dezember 2011 musste sie sich wegen eines Pankreaskarzinoms einer Operation unterziehen. Aus diesem Grund stornierte das Ehepaar die gebuchte Reise und reichte die Stornogebühren zur Erstattung bei der Versicherung ein.
Diese Versicherung lehnte die Erstattung der Kosten jedoch ab mit der Begründung, dass die Grunderkrankung bereits bei der Reisebuchung vorgelegen hatte. Deshalb sei die Erkrankung nicht unerwartet im Sinne der Versicherungsbedingungen gewesen, auch wenn es sich um einen gutartigen Krebs gehandelt habe.
Das Ehepaar verklagte die Versicherung auf Zahlung der Stornokosten.
Der Klage wurde stattgegeben, die Versicherung muss die Stornokosten übernehmen.
Bei der Auslegung von Bedingungen einer Reiserücktrittsversicherung ist auf die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abzustellen. Demnach liegt eine unerwartete schwere Erkrankung vor. Laut Gericht kann sich die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers an den Aussagen des Hausarztes orientieren. Dieser hatte noch bis zum November 2011 empfohlen, die Reise nicht zu stornieren und zunächst abzuwarten. Erst nach der Operation war davon auszugehen, dass die Ehefrau die Reise nicht antreten konnte.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
Zur Übersicht der Reiseurteile zum Thema "Reiserücktrittsversicherung".
Fragen Sie den Anwalt!
Herr
Christian Klinkhammer
Eine Übersicht der Notfallkontakte finden Sie hier.
Copyright © 2024 DR-WALTER Versicherungsmakler GmbH, Neunkirchen-Seelscheid. Alle Rechte vorbehalten.
Das Portal des Versicherungsmaklers DR-WALTER für den Vergleich von Reiseversicherungen: Erstinformation