Reiserücktritt wegen Bauchspeicheldrüsenkrebs

Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 17.12.2013 (Az: 93 C 2924/12)

Zusammenfassung

Bei der Auslegung von Bedingungen einer Reiserücktrittsversicherung ist auf die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers abzustellen. Er kann sich dabei an den Aussagen seines Arztes orientieren.

1. Ausgangslage

Ein Ehepaar buchte Anfang 2011 eine Reise für den Februar 2012 und schloss per Bezahlung mit Kreditkarte eine Reiserücktrittsversicherung ab. Bereits ein Jahr zuvor, im Januar 2010, war bei der Ehefrau ein kleiner Tumor in der Bauchspeicheldrüse festgestellt worden. Bei weiterer Abklärung ergab sich ein Verdacht auf einen gutartigen Tumor im Bereich der Bauchspeicheldrüse. Im Dezember 2011 musste sie sich wegen eines Pankreaskarzinoms einer Operation unterziehen. Aus diesem Grund stornierte das Ehepaar die gebuchte Reise und reichte die Stornogebühren zur Erstattung bei der Versicherung ein.
Diese Versicherung lehnte die Erstattung der Kosten jedoch ab mit der Begründung, dass die Grunderkrankung bereits bei der Reisebuchung vorgelegen hatte. Deshalb sei die Erkrankung nicht unerwartet im Sinne der Versicherungsbedingungen gewesen, auch wenn es sich um einen gutartigen Krebs gehandelt habe.

2. Die Klage

Das Ehepaar verklagte die Versicherung auf Zahlung der Stornokosten.

3. Das Urteil

Der Klage wurde stattgegeben, die Versicherung muss die Stornokosten übernehmen.

4. Die Begründung

Bei der Auslegung von Bedingungen einer Reiserücktrittsversicherung ist auf die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abzustellen. Demnach liegt eine unerwartete schwere Erkrankung vor. Laut Gericht kann sich die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers an den Aussagen des Hausarztes orientieren. Dieser hatte noch bis zum November 2011 empfohlen, die Reise nicht zu stornieren und zunächst abzuwarten. Erst nach der Operation war davon auszugehen, dass die Ehefrau die Reise nicht antreten konnte.

Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

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