Landgericht Köln, Urteil vom 7.11.2013 (Az.: 24 S 15/13)
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Landgericht Köln, Urteil vom 7.11.2013 (Az.: 24 S 15/13)
Ob eine Erkrankung unerwartet ist, beurteile sich aus Sicht des Versicherungsnehmers, so das Landgericht Köln. Entscheidend ist, wie der Versicherungsnehmer, auf der Grundlage der Einschätzung der behandelnden Ärzte, seine gesundheitliche Lage zum Zeitpunkt der Reisebuchung beurteilt.
Trotz einer bestehenden Darmkrebserkrankung buchte eine Frau für sich und ihren Ehemann im April 2011 eine Türkeireise für den August 2011. Ihre Ärzte hatten eine Besserung ihrer Erkrankung bis Juni 2011 in Aussicht gestellt. Wider Erwarten verbesserte sich der Zustand der Frau aber nicht und es wurden weitere Chemotherapien notwendig. Daraufhin stornierte die Frau die Reise und reichte die Kosten dafür bei ihrer Reiserücktrittsversicherung ein. Die Versicherung wollte die Kosten jedoch nicht übernehmen mit der Begründung, dass eine "unerwartet schwere Erkrankung" im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht vorgelegen habe.
Die Frau verklagte die Reiserücktrittsversicherung auf die Übernahme der Stornokosten.
Die Klage wurde angenommen, der Versicherer muss die Stornokosten tragen.
Das Amtsgericht Köln wies die Klage auf Ersatz der Stornierungskosten zunächst zurück. Seiner Auffassung nach habe die Wiederaufnahme der Chemotherapie keine "unerwartet schwere Erkrankung" dargestellt, denn die Klägerin habe bereits zum Zeitpunkt der Reisebuchung an Darmkrebs gelitten. Eine Verschlechterung der Erkrankung sei daher nicht eingetreten.
Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein: Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher das erstinstanzliche Urteil auf. Sie hat Anspruch auf Erstattung der Stornierungskosten durch die Reiserücktrittsversicherung. Denn in diesem Fall handelt es sich um eine "unerwartet schwere Erkrankung": Ob eine Erkrankung unerwartet ist, beurteile sich aus Sicht des Versicherungsnehmers, so das Landgericht. Entscheidend ist, wie der Versicherungsnehmer, auf der Grundlage der Einschätzung der behandelnden Ärzte, seine gesundheitliche Lage zum Zeitpunkt der Reisebuchung beurteilt. Maßgeblich ist ausschließlich das Erwartungsbild des Versicherungsnehmers. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Prognose über die voraussichtliche Reisefähigkeit möglicherweise unzutreffend war. Deshalb bejahte das Landgericht das Vorliegen einer "unerwartet schweren Erkrankung". Die Klägerin habe bei der Reisebuchung nicht damit gerechnet, dass weitere Chemotherapien notwendig werden.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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