Amtsgericht München, Urteil vom 30.10.2013 (Az.: 171 C 18960/13)
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Amtsgericht München, Urteil vom 30.10.2013 (Az.: 171 C 18960/13)
Der Online-Check-in stellt versicherungsrechtlich nicht den Anritt der Reise dar. Versicherungsschutz aus einer Reiserücktrittsversicherung gilt deshalb bis der Reisende am Flughafen eincheckt oder sein Gepäck am Schalter abgibt.
Ein Mann hatte eine Flugreise nach Santo Domingo gebucht und dafür eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Am Vormittag der Abreise checkte er für seinen Flug bereits online ein. Kurz danach erkrankte der Mann so schwer, dass er nicht mehr flugfähig war. Er stornierte die Reise und verlangte die Übernahme der Stornokosten durch die Reiserücktrittsversicherung.
Der Versicherer aber weigerte sich, die Kosten zu übernehmen. Dabei berief sie sich auf eine Klausel in den Versicherungsbedingungen, wonach der Versicherungsschutz mit der Buchung der Reise beginne, aber bei Antritt der Reise ende. Der Reiseantritt sei bereits beim Online-Einchecken erfolgt, weshalb der Erkrankte seine Ansprüche verwirkt habe, argumentierte die Versicherung.
Der Kläger verlangte von seiner Versicherung die Übernahme der Stornokosten.
Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten des Klägers.
Das Amtsgericht München erklärte, dass der Schutz einer Reiserücktrittsversicherung nicht beim Online-Check-In endet. Mit dem Online-Check-In erklärt der Reisende nur die Absicht, dass er die Reise antreten werde. Es handelt sich jedoch nicht um den tatsächlichen Reiseantritt. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass der Reiseantritt zum Beispiel durch die Aufgabe des Gepäcks am Flughafenschalter erfolgt. Der Online-Check-In diene vorrangig den wirtschaftlichen Interessen der Fluggesellschaft, etwa um Personal einzusparen. Die Reiserücktrittsversicherung musste also die Kosten erstatten.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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Christian Klinkhammer
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