Amtsgericht München, Urteil vom 27.6.2013 (Az.: 264 C 7320/13)
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Amtsgericht München, Urteil vom 27.6.2013 (Az.: 264 C 7320/13)
Ein Berufssoldat, der zu einem Auslandseinsatz abkommandiert wird und deswegen eine Reise stornieren muss, hat keinen Anspruch auf Leistungen aus einer Reiserücktrittsversicherung.
Ein Berufssoldat buchte im Mai 2012 für sich und seine Ehefrau eine dreiwöchige Urlaubsreise. Die Reise sollte Ende August stattfinden. Einige Zeit wurde er zu einem Auslandseinsatz abkommandiert und konnte die Reise nicht antreten. Die abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung sah auch eine Übernahme der Stornokosten vor, wenn nach einem Arbeitsplatzwechsel die Probezeit in die Reisezeit fällt. Stornokosten sollten auch erstattet werden, wenn ein Versicherter unerwartet zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst einberufen wird. Der Versicherer wollte jedoch nicht zahlen.
Der Berufssoldat verklagte die Versicherung auf die Zahlung der angefallenen Stornokosten. Er argumentierte, dass sein Fall mit den in den Versicherungs-Bedingungen genannten Stornogründen vergleichbar sei.
Die Klage wurde vom Amtsgericht München abgewiesen.
Ein Berufssoldat, der zu einem Auslandseinsatz abkommandiert wird und deswegen eine Reise stornieren muss, hat keinen Anspruch auf Leistungen aus einer Reiserücktrittsversicherung.
Selbst wenn man die Abkommandierung des Klägers zum Auslandseinsatz als Arbeitsplatzwechsel ansehen würde, fällt die Reisezeit nicht in die Probezeit einer neuen beruflichen Tätigkeit. Denn der Arbeitgeber, die Bundeswehr, bleibt der gleiche. Nach Meinung des Gerichts ist außerdem die Abkommandierung eines Berufssoldaten ins Ausland nicht mit einer unerwarteten Einberufung zum Grundwehrdienst oder zum Zivildienst vergleichbar. Anders als bei einem Berufssoldaten handelt es sich hierbei um eine gesetzliche Verpflichtung, welche die Betroffenen vorübergehend aus ihrer bisherigen Tätigkeit herausreißt. Ein Berufssoldat muss dagegen jederzeit mit einem Abkommandierungs- oder Versetzungsbefehl rechnen.
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