Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 26.10. 2016 (Az.: 17a C 261/16)
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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 26.10. 2016 (Az.: 17a C 261/16)
Anders als der bereits eingetretene Tod ist der bevorstehende Tod ungewiss. Deshalb tritt mit dem zu erwartendem Tod eines Angehörigen nicht der Versicherungsfall einer Reiserücktrittsversicherung ein.
Die Reisenden buchten im Januar 2016 eine Pauschalreise für den März 2016. Gleichzeitig schlossen sie eine Reiserücktritts- und Abbruchversicherung ab. Ende Februar lag die Mutter eines der Reisenden im Sterben. Anfang März stellte die Frau die Nahrungsaufnahme ein. Nach einer Patientenverfügung durften keine lebenserhaltenden Maßnahmen durchgeführt werden. Zwei Tage vor Abreise stornierte der Kläger die Reise. Die Mutter verstarb Mitte März 2016. Da aufgrund der Vertragsbedingungen zwar der Tod eines Angehörigen versichert war, nicht aber ein nur bevorstehender Tod, lehnte die Versicherung die Übernahme der Stornokosten ab.
Der Sohn verklagte die Versicherung auf Übernahme der Stornokosten.
Die Klage wurde abgelehnt.
Das Amtsgericht Hamburg entschied, dass der bevorstehende Tod kein Versicherungsfall ist. Denn nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Versicherers war nur der Tod eines nahen Angehörigen versichert. Das bedeutet: Wer deswegen von seiner Reise zurücktritt, dem werden die fälligen Stornokosten erstattet. Eine Auslegung der AGB, wonach der bevorstehende Tod mit eingeschlossen wäre, ist nach Meinung des Gerichts weder zulässig noch geboten.
Der Tod eines Versicherungsnehmers oder einer Risikoperson wie Mutter, Vater oder Kind ist ein versichertes Ereignis. Während der bevorstehende Tod ungewiss ist, handelt es sich bei eingetretenem Tod um eines feststehendes Ereignis, so das Gericht. Im vorliegenden Fall lebte die Mutter des Klägers zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch, so dass der Reiserücktritt nicht versichert war. Zudem handelte es sich im vorliegenden Fall nicht um einen unerwarteten Schicksalsschlag, denn die Mutter hatte die Entscheidung sterben zu wollen, selbst getroffen. Auch deshalb sei der Versicherer von der Leistung befreit.
Eine unerwartet schwere Erkrankung dagegen hätte eine Leistungspflicht des Versicherers bewirkt. Zu der Frage, ob eine unerwartete Verschlechterung einer Krankheit bei der Mutter in Frage kam, hatten die Kläger aber nichts weiter vorgetragen.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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Christian Klinkhammer
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