Reiserücktritt bei unerwarteter Wirbelkörperfraktur

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 7.11.2017 (Az.: 9 S 42/17)

Zusammenfassung

Eine Wirbelkörperfraktur kann auch bei einer bestehenden Osteoporose-Erkrankung unerwartet sein. Als unerwartet im Sinne einer Reiserücktrittsversicherung gelten Erkrankungen, die aus subjektiver Sicht eines Versicherten nicht vorhersehbar sind.

1. Ausgangslage

Eine Reisende hatte im Juni 2015 eine Kreuzfahrt vom 26. Januar bis 20. Februar 2016 gebucht für 9.000 Euro gebucht. Die Anzahlung machte sie mit ihrer Kreditkarte, bei der eine Reiserücktrittsversicherung im Leistungsumfang enthalten war. Für den Fall des Todes, eines schweren Unfalls sowie einer unerwartet schweren Erkrankung bestand Versicherungsschutz. Nicht versichert waren dagegen Fälle und Leistungen in Folge bestehender Krankheiten, die bei Buchung der Reise vorhersehbarer sind.
Am 27. November 2015 wurde bei der Klägerin eine frische, mehrfache Wirbelkörperfraktur festgestellt. Der Bruch war die Folge einer bereits seit vielen Jahren bestehenden Osteoporose-Erkrankung, die zuvor jahrelang stabil geblieben war. Die Frau stornierte die Reise, weil sie wegen der Fraktur für mehrere Wochen stationär ins Krankenhaus musste. Die Stornokosten in Höhe von mehr als 2.200 Euro machte sie gegenüber der Versicherung geltend. Diese wollte aber nicht zahlen mit der Begründung, dass Krankheiten und deren Folgen, die bereits bei Reisebuchung bestanden, nicht versichert sind.

2. Die Klage

Die Frau klagte vor dem Landgericht Düsseldorf auf Übernahme der Stornokosten.

3. Das Urteil

Die Klage wurde angenommen, die Versicherung muss die Stornokosten übernehmen.

4. Die Begründung

Für das Gericht spielte es keine Rolle, dass die Wirbelkörperfraktur eine Folge der langjährigen Osteoporose war. Aufgrund des bisherigen Verlaufs der Krankheit hätte die Frau nicht damit rechnen müssen, dass der Wirbelkörper ausgerechnet in der Zeit vor der Reise brechen würde. Die Richter waren der Meinung dass  Erkrankungen dann unerwartet sind, wenn sie aus der subjektiven Sicht des Versicherten nicht vorhersehbar sind. Vorhersehbar sind aber nur Fälle, in denen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu einer Krankheit kommt. Bei einer bestehenden Krankheit kommt es also darauf an, wie wahrscheinlich mit einer Verschlechterung bis zum Reiseantritt zu rechnen ist. Es ist keine Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass der Versicherte mit einer Heilung oder Besserung rechnen kann. Im vorliegenden Fall war die Osteoporose jahrelang stabil gewesen. Für die Frau gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass es ausgerechnet vor der Reise zu einer Verschlimmerung ihres Gesundheitszustands kommen werde. Der Versicherer muss daher die Stornogebühren übernehmen.

Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

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