Landgericht Hagen, Urteil vom 25. 1. 2012 (Az.: 10 O 195/11)
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Landgericht Hagen, Urteil vom 25. 1. 2012 (Az.: 10 O 195/11)
Werden Flug und Unterkunft einzeln gebucht, handelt es sich jeweils um separate Reisen im Sinne der Bedingungen einer Reiserücktrittsversicherung.
Die Kläger wollten im Frühjahr 2011 für zehn Tage auf die Malediven fliegen. Die Reise buchten sie jedoch nicht pauschal. Sie suchten sich vielmehr separat ein Hotel sowie einen zu ihren Reiseplänen passenden Flug aus. Sowohl den Flug als auch die Unterkunft zahlten sie jeweils mit ihren Kreditkarten. Diese beinhalteten eine Reiserücktrittskosten- sowie eine Reiseabbruch-Versicherung. Auf dem Hinflug erlitt die Klägerin bei einer Zwischenlandung in Dubai einen Kreislaufkollaps. Das Paar flog auf ärztliches Anraten am nächsten Tag nach Deutschland zurück und stornierte die Hotelbuchung.
Die dadurch entstandenen Stornokosten sowie die Mehrkosten für die Rückreise machten sie gegenüber ihrem Reiseversicherer geltend. Der übernahm zwar die Rückreisekosten, wollte aber die Stornogebühren für das Hotel nicht bezahlen.
Die Ablehnung begründete er damit, dass die Leistungen für den Flug und für die Unterkunft Bestandteil einer einheitlichen Reise seien. Sei eine Reise aber bereits angetreten, könnten nur noch Leistungen aus der Reiseabbruchversicherung in Anspruch genommen werden. Die beinhalte aber nur die für eine Rückreise. Es bestünde daher kein Anspruch auf Erstattung der Stornokosten für das Hotelzimmer.
Die Kläger machten vor Gericht die Übernahme der Stornogebühren für das nicht genutzte Hotelzimmer gegenüber der Versicherung geltend.
Das Hagener Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt.
Eine Reiserücktrittsversicherung leistet nur, wenn eine Reise noch nicht angetreten wurde. Sind ein Flug und eine Unterkunft separat voneinander gebucht worden, so kann ein Versicherter jedoch seine Reiserücktrittskosten-Versicherung auch dann in Anspruch nehmen, wenn er die Reise während einer Zwischenlandung wegen gesundheitlicher Probleme abbrechen muss. Nach Ansicht der Richter ist unter einer Reise im Sinne der Versicherungsbedingungen jede konkret gebuchte Reiseleistung zu verstehen. „Unter Zugrundelegung dessen sind der gebuchte Flug und die Unterkunft jeweils als eine Reise im Sinne der Versicherungs-Bedingungen anzusehen, denn die Kläger haben Flug und Unterkunft separat gebucht und auch separat bezahlt“, so das Gericht.
Von einer einheitlichen Reise kann nur dann ausgegangen werden, wenn Verkehrsmittel und Unterkunft als Gesamtpaket bei einem Reiseveranstalter gebucht und in einer gemeinsamen Buchungsbescheinigung bestätigt werden. Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich im vorliegenden Fall um zwei völlig separate Leistungen.
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