Amtsgericht München, Urteil vom 29.3.2017 (Az.: 273 C 2376/17)
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Amtsgericht München, Urteil vom 29.3.2017 (Az.: 273 C 2376/17)
Ein Schulwechsel oder der Beginn eines Stipendiums stellt keinen Wechsel des Arbeitsplatzes dar. Es handelt sich daher nicht um einen versicherten Grund im Rahmen einer Reiserücktrittsversicherung.
Die minderjährige Tochter einer Familie aus Zwickau hatte sich für das einjährige parlamentarische Patenschafts-Programm 2016/2017 in den USA beworben. Im November 2015 erhielt sie jedoch zunächst eine Absage. Daraufhin buchte der Vater für die Familie und auch für seine Tochter einen Flug von Dresden nach San Francisco für den 23. September 2016. Den Rückflug buchte er für den 9. Oktober 2016. Für diese Reise bestand eine Reiserücktrittsversicherung. Am 10. Februar 2016 kam die Nachricht, dass die Tochter im Nachrückverfahren nun doch noch am Patenschaftsprogramm teilnehmen kann. Start des Programms sollte der 11. August 2016 sein. Daraufhin stornierte der Vater die Flüge für die Tochter und stellte der Reiserücktrittsversicherung die Stornogebühren in Höhe von 887,62 Euro in Rechnung. Die Versicherung lehnte die Zahlung jedoch mit der Begründung ab, dass kein Versicherungsfall vorliegt.
Der Vater war anderer Meinung: Da sich die minderjährige Tochter in der Schulausbildung befunden hat, stehe der Schulbesuch einem Arbeitsplatz gleich. Die Teilnahme am Patenschafts-Programm stelle somit ein Arbeitsplatzwechsel dar.
Der Vater verklagte die Versicherung auf Übernahme der Stornokosten.
Das Amtsgericht München wies die Klage ab, da der Schulwechsel der Tochter keinen Versicherungsfall darstellt.
Der kurzfristige Schulwechsel eines minderjährigen Kindes vor einer gebuchten Reise stellt keinen Versicherungsfall dar. Die versicherten Gründe sind in den Allgemeinen Vertragsbedingungen ausdrücklich und abschließend benannt. In den Vertragsbedingungen heißt es: "Arbeitsplatzwechsel der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson..." Ein solcher Arbeitsplatzwechsel liegt hier aber nicht vor. Die Schule ist nicht der Arbeitsplatz des Schülers, auch wenn der Schulbesuch verpflichtend ist. Der Schulbesuch stellt zwar die Grundlage für die Aussicht auf einen Arbeitsplatz dar, sie ist aber nach dem Gericht nicht damit gleichzusetzen. Ein Schulwechsel oder Annahme eines Stipendiums stellt daher keinen Arbeitsplatzwechsel dar.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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