Reiserücktritt bei Lungentransplantation

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.4.2018 (Az.: 32 C 196/18)

Zusammenfassung

Kann ein Urlauber seine geplante Reise nicht antreten, weil zu diesem Zeitpunkt eine Lungentransplantation aufgrund einer bekannten Vorerkrankung durchgeführt wird, muss eine Reiserücktrittsversicherung die entstandenen Rücktrittskosten nicht übernehmen.

1. Ausgangslage

Eine Familie buchte eine Reise nach Hurghada in Ägypten vom 25. Juni bis 1. Juli 2017. Die Tochter war an Mukoviszidose erkrankt und war seit 2015 zu einer Lungentransplantation gemeldet. Kurz vor der Reise, am 6. Juni teilte das Krankenhaus mit, dass für die Tochter ein Spenderorgan gefunden wurde und nun kurzfristig eine Lungentransplantation durchgeführt werden konnte. Daraufhin stornierte der Vater die Reise für die ganze Familie, wodurch Stornokosten in Höhe von 663 Euro entstanden. Diese Summe forderte der Vater von seiner Reiserücktrittsversicherung. Die Versicherung lehnte eine Erstattung ab mit der Begründung, eine Lungentransplantation sei keine unerwartet schwere Erkrankung nach den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.

2. Die Klage

Der Vater verklagte das Versicherungsunternehmen auf Übernahme der Stornokosten.

3. Das Urteil

Die Klage wurde abgewiesen. Die Familie muss die Stornokosten selbst tragen.

4. Die Begründung

Das Amtsgericht war, wie der Versicherer, der Meinung, dass eine Lungentransplantation keine unerwartet schwere Erkrankung ist, wenn sie wegen einer seit längerem bekannten Vorerkrankung durchgeführt werden soll. Demnach ist eine Lungentransplantation selbst keine Erkrankung, sondern die Therapie einer Erkrankung. Die Transplantation ist auch nicht unerwartet, denn die Tochter war bereits seit 2015 für eine solche Transplantation gemeldet. Es liege im Risikobereich des Reisenden, wenn sich durch ein Spenderorgan die Möglichkeit einer Transplantation eröffne. Fällt der Operationstermin in die Reisezeit,
Wenn ein Versicherungsnehmer wisse, dass eine schwere Erkrankung vorliege und er für eine entsprechende Transplantation angemeldet sei, dann liegt es in seinem Risikobereich, wenn sich die Möglichkeit der notwendigen Operation durch Vorhandensein eines Spenderorgans auch realisiere und diese durchgeführt wird.

Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

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