Amtsgericht Kassel, Urteil vom 19.12.2012 (Az.: 435 C 2419/12)
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Amtsgericht Kassel, Urteil vom 19.12.2012 (Az.: 435 C 2419/12)
Verschlechtert sich eine altersgerechte Erkrankung, die bisher unauffällig stabil verlief, handelt es sich um eine unerwartete schwere Erkrankung im Sinne der Bedingungen einer Reiserücktrittsversicherung.
Der Kläger hatte für Februar 2012 eine Spanienreise gebucht. Ende Januar 2012 verschlechterte sich der gesundheitliche Zustand seiner Schwiegermutter so stark, dass er die Reise stornieren musste und dafür seinen Reiserücktrittskosten-Versicherer in Anspruch nehmen wollte. Unstrittig war dabei, dass die Schwiegermutter zu dem vom Versicherungsschutz umfassten Personenkreis gehörte. Nicht einig waren sich der Versicherungsnehmer und der Versicherer dagegen, ob es sich dabei wirklich um eine unerwartete Erkrankung handelte, da die 92-jährige Frau schon länger an einer chronischen altersgemäßen Niereninsuffizienz litt.
Der Versicherte verklagte seine Reiserücktrittsversicherung auf die Zahlung der Stornokosten für die abgesagte Spanienreise.
Die Klage wurde angenommen. Der Versicherer muss die Stornokosten zuzüglich Zinsen erstatten.
Das Gericht folgte bei seinem Urteil vor allem der Aussage des Hausarztes der Schwiegermutter. Danach hätte seine Patientin, mit ihrem Zustand vor der plötzlichen Erkrankung, während der geplanten Reisedauer problemlos alleine zurechtkommen und geraume Zeit damit leben können. Es handelte sich um eine altersgerechte Erkrankung, die unauffällig stabil verlief. Der Kläger hätte nicht damit rechnen müssen, dass sie plötzlich auch von den Angehörigen intensiver betreut werden muss.
Einen Verweis des Versicherers auf ein anderes Urteil, bei dem zugunsten der Versicherung entschieden worden war, ließ das Amtsgerichts Kassel nicht gelten. In diesem Fall lag ebenfalls eine chronische Erkrankung, die allerdings in Schüben verlief, mit denen jederzeit gerechnet werden musste.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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