Amtsgericht München, Urteil vom 12.6.2013 (Az.: 172 C 3451/13)
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Amtsgericht München, Urteil vom 12.6.2013 (Az.: 172 C 3451/13)
Die Klausel einer Reiserücktrittsversicherung, dass psychische Erkrankungen nicht als versichertes Ereignis eingeschlossen sind, ist nicht überraschend und ist deshalb rechtmäßig und gültig.
Ein Paar buchte im April 2012 eine für Oktober geplante Pauschalreise nach Mexiko und schloss eine Reiserücktrittsversicherung ab. Die Versicherungsbedingungen enthielten einen Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen. Im Mai wurde bei dem Mann eine mittelgradige Depression diagnostiziert, die es ihm unmöglich machte, die Reise anzutreten. Daraufhin stornierte das Paar den Urlaub. Die Erstattung der Stornokosten verlangten sie von der Reiserücktrittsversicherung. Diese verwies allerdings auf die Klausel in ihren Versicherungsbedingungen.
Das Paar klagte gegen die Versicherung mit der Begründung, die Klausel sei überraschend und unwirksam.
Das Amtsgericht München wies die Klage ab.
Ein Leistungsanspruch aus der Reiserücktrittsversicherung besteht nicht, denn psychische Erkrankungen sind wirksam ausgeschlossen. Die Ausschlussklausel ist auch nicht überraschend. Ein entsprechender Leistungsausschluss ist in anderen Versicherungszweigen schon seit längerer Zeit anerkannt. Auch erscheint die Ausschlussklausel nicht an einer leicht zu übersehenden Stelle in den Versicherungsbedingungen. Generell sind bei Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung nicht sämtliche denkbaren Ereignisse versichert. Zudem ist der Hinweis auf den Ausschluss deutlich erfolgt, eine Leistungsübersicht wurde ausgehändigt. Die Regelung lässt keine Zweifel offen, dass die Versicherung im Falle einer psychischen Erkrankung nicht leistet. Die Klausel benachteiligt den Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen. Der Versicherungsschutz umfasst sämtliche im Übrigen versicherten Ereignisse, so u.a. physische Erkrankungen. Aufgrund der klaren Auflistung der Leistungsfälle werde diesbezüglich auch kein falscher Eindruck erweckt.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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Christian Klinkhammer
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