Rücktransport bei Lungenentzündung

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 29. 4. 2015 (Az.: 20 U 145/13)

Zusammenfassung

Bei der Beantwortung der Frage, ob der Rücktransport eines erkrankten Versicherten nach Deutschland erforderlich und vertretbar ist, kommt es auf die medizinischen Erkenntnisse und Befunde an sowie auf die Erkenntnismöglichkeiten des Patienten beziehungsweise der für ihn handelnden Personen.

1. Ausgangslage

Ein Reisender war während seines Urlaubs auf den Kanarischen Inseln an einer schweren beidseitigen Lungenentzündung erkrankt. Er wurde zunächst von einem Hotelarzt, anschließend in einer örtlichen Klinik behandelt. Als sich sein Zustand nicht besserte, wurde er nach Rücksprache mit den behandelnden Ärzten vor Ort und seines Heimatarztes per Flugzeug und Rettungswagen in die Intensivstation eines deutschen Universitätsklinikums verlegt. Nach einer Woche konnte er die Klinik verlassen. Die Kosten für den Rücktransport in Höhe von rund 17.000 Euro machte er bei seiner privaten Krankenversicherung geltend, die einen medizinisch notwendigen Rücktransport einschloss.
Der Versicherer weigerte sich jedoch, die Kosten zu übernehmen mit der Begründung, der Rücktransport sei medizinisch nicht notwendig gewesen, die Behandlung wäre auch in einem kanarischen Krankenhaus möglich gewesen.

2. Die Klage

Der Versicherte klagte gegen die Ablehnung mit der Begründung, dass er sich in einem akut lebensbedrohlichen Zustand befunden habe und die Gefahr eines Lungenversagens bestanden hätte. Vor Ort habe es für eine angemessene Behandlung an der notwendigen Ausstattung des Krankenhauses gefehlt. Außerdem seien die Notwendigkeit des Transports und der Weiterbehandlung in Deutschland zwischen den kanarischen und deutschen Ärzten abgestimmt gewesen. Er habe also davon ausgehen können, dass die Transportkosten übernommen werden.

3. Das Urteil

Der Klage wurde in zwei Instanzen stattgegeben.

4. Die Begründung

Nach Meinung der Gerichte durfte der Versicherte davon ausgehen, dass er auf den kanarischen Inseln nicht ausreichend medizinisch behandelt werden konnte. Durch seine Krankheitsgeschichte habe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür bestanden, dass sich die Lungenentzündung zu einem Lungenversagen mit unmittelbarer Lebensgefahr verschlechtern könne.
Ob eine medizinische Notwendigkeit für einen Rücktransport besteht, hängt nach Ansicht der Richter von den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung ab. Medizinisch notwendig kann eine Behandlung auch dann sein, wenn ihr Erfolg nicht sicher vorhersehbar ist. Im Fall des Klägers sei eine intensivmedizinische Behandlung mit der Möglichkeit zur invasiven Beatmung nötig gewesen. Diese habe in den Kliniken der kanarischen Inseln jedoch nicht gewährleistet werden können. Deshalb war nach Meinung des Gerichts der private Krankenversicherer des Klägers daher dazu verpflichtet, die Kosten des Rücktransports zu übernehmen.

Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

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